Artikel 39 Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 39 Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags
Rückverweise
(1) Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und die abgeführten Steuern und Sozialbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Zeitraums, mindestens jedoch bis Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode auf. Endet der Vertrag mit der Zahlstelle vor Ablauf des Mandats des Abgeordneten, sind beglaubigte Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich der neuen Zahlstelle der Wahl des Abgeordneten gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder andernfalls der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b zu übermitteln.
(2) Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst insbesondere zum Zweck der Abrechnung spätestens bis 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung ihres Vertrags für die einzelnen Assistenten Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialabgaben sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie bestätigt, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden.
Diese Aufstellungen werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt.
(3) Nach Überprüfung der Aufstellungen wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni nach Erhalt der Aufstellungen mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt der Aufstellungen versandt.
Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 30. Juni oder, falls der Vertrag mit der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.
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