Artikel 38 Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 38 Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen
(1) Bei einem Arbeitsvertrag übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsbeginn folgende Unterlagen:
a) eine Kopie des Arbeitsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat;
b) einen Nachweis darüber, dass der örtliche Assistent einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und aus dem hervorgeht, dass der Abgeordnete sein Arbeitgeber ist;
c) soweit das anwendbare nationale Recht dies vorsieht, eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung;
d) eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a geschlossenen Vertrags oder des der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Mandats;
e) eine genaue Aufstellung der Gehälter, der im Laufe des Jahres zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge und Gehaltskosten und anderer vorhersehbarer Kosten, die den vertraglichen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Dienstreisekosten und den Bestimmungen des nationalen Rechts Rechnung trägt.
(2) Bei einem neuen Arbeitsvertrag sind der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem und die Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn vorzulegen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten ist dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen.
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