Artikel 37 Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 37 Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz
(1) Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 4 und 5 sind von der Zahlstelle unter Angabe der Empfänger und der zu überweisenden Beträge beim zuständigen Dienst einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 38 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 41 genannten Belege beizufügen.
(2) Der Abgeordnete unterrichtet die Zahlstelle und den zuständigen Dienst unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen.
Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu.
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