Artikel 36 Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 36 Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern
(1) Die Zahlstelle sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen.
(2) Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt.
(3) Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle benötigten Unterlagen und Angaben, um die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge zu gewährleisten, insbesondere die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 genannt werden.
(4) In den in Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Fällen überweist das Parlament der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der diesen Zahlstellen übertragenen Verträge fällig sind. Das Parlament überweist das Nettogehalt direkt an die Assistenten, mit denen der Abgeordnete einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sofern nicht nach nationalem Recht eine Überweisung durch die Zahlstelle zulässig ist.
(5) In dem in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall überweist das Parlament gegen Vorlage der erforderlichen Belege auf Antrag des Abgeordneten sowie in seinem Namen und in seinem Auftrag das Nettogehalt direkt an die Assistenten. Die Zahlstelle teilt der zuständigen Dienststelle unverzüglich die Höhe der Sozialabgaben und Steuern mit und erstellt die Gehaltsabrechnungen.
Stellt der Abgeordnete keinen Antrag, findet Absatz 4 Anwendung.
(6) Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten. Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.
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