Artikel 35 Zahlstelle — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Sämtliche Arbeits- und Dienstleistungsverträge, die von einem Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten abgeschlossen werden, müssen von einer Zahlstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat verwaltet werden.
(2) Falls eine von einem Abgeordneten im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c ausgewählte Zahlstelle nur Arbeitsverträge verwalten kann, kann der Abgeordnete erforderlichenfalls beantragen, die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Zahlstelle für seine Dienstleistungsverträge zu nutzen.
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verträge haben die Abgeordneten folgende Möglichkeiten:
a) Sie können einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl abschließen, die mit den in Artikel 36 Absatz 5 geregelten Aufgaben betraut ist.
b) Sie können die Leistungen einer vom Parlament ausgewählten Zahlstelle in Anspruch nehmen; zu diesem Zweck erstellt das Parlament eine Liste von Zahlstellen, in der mindestens eine Zahlstelle für jeden Mitgliedstaat enthalten ist.
c) Sie können die von einem nationalen Parlament angebotenen Dienste in Anspruch nehmen, wenn dieses als Zahlstelle fungiert.
Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle verbundenen Kosten sind durch den in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgedeckt.
(4) Der Vertrag mit der Zahlstelle wird in dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall von den Abgeordneten und in dem in Buchstabe b genannten Fall vom Parlament abgeschlossen, und zwar in beiden Fällen auf der Grundlage eines vom Präsidium gebilligten Mustervertrags.
In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.
(5) In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall schließt das Parlament eine Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden nationalen Parlament ab, in der die für die Verträge im Sinne von Absatz 1 geltenden Zahlungsmodalitäten gemäß diesem Kapitel festgelegt werden.
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