Artikel 34 Allgemeine Grundsätze — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 34 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Abgeordneten beschäftigen:
a) akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 2 der Anlage IX zur Geschäftsordnung des Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und
b) natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet.
(2) Mehrere Abgeordnete können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen den oder die Abgeordneten, der/die befugt ist/sind, Verträge im Namen und im Auftrag dieser Abgeordneten zu unterzeichnen. Dem mit dem betreffenden parlamentarischen Assistenten persönlich abgeschlossenen Vertrag ist als Anlage eine Erklärung darüber beizufügen, dass sich die Abgeordneten zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen haben.
In dieser Erklärung legen die Abgeordneten die Verteilung der jeweiligen Anteile fest, die von dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgezogen werden.
(3) Die Artikel 35 bis 42 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.
(4) Die Ausgaben, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, können ebenfalls übernommen werden.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe b können die Abgeordneten zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen Dienstleister für genau festgelegte spezifische Dienste, die mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in Anspruch nehmen.
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