Artikel 33 Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 33 Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren.
(2) Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind.
(3) Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats des Abgeordneten übernommen.
(4) 17540
(5) Beginnt das Mandat eines Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet.
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