Artikel 32 Geldbußen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Ein Abgeordneter, gegen den gemäß Artikel 146 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verliert während der Dauer des Ausschlusses seinen Anspruch auf das in Artikel 24 vorgesehene Tagegeld.
(2) Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld in den in Artikel 147 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Fällen.
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