Artikel 31 Abwesenheiten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden.
(2) War ein Abgeordneter während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat er dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die er nach Artikel 25 für dieses Jahr erhalten hat, zu erstatten.
(3) Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn der betreffende Abgeordnete erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder er sich andernorts auf einer Reise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln.
(4) Eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, ist während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Geburt des Kindes von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Die Abgeordnete legt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft vor. Nach der Niederkunft ist die Abgeordnete für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie legt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden