Artikel 30 Unterstützung für behinderte Mitglieder — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 4:Allgemeine Bestimmungen
Artikel 30 Unterstützung für behinderte Mitglieder
Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretär und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Abgeordneten entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Abgeordneten ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.
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