Artikel 3 Empfänger und Modalitäten der Erstattung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 2 Krankheitskosten
Artikel 3 Empfänger und Modalitäten der Erstattung
(1) Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen:
a) die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts ein Ruhegehalt beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder nicht selbst krankenversichert sind;
b) die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(3) Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der genannten Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfängern zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den im genannten Artikel 30 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet.
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