Artikel 29 Rückführung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Der Abgeordnete, der während einer offiziellen Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 schwer krank wird oder einen Unfall hat, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rückführung mit einem Krankenwagen oder einem anderen Transportmittel nach Genehmigung durch den Vertrauensarzt des Parlaments auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes. Der Abgeordnete oder gegebenenfalls sein Vertreter kann die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an seinen Wohnort beantragen.
(2) Verstirbt ein Abgeordneter im Verlauf einer solchen offiziellen Reise, so können die Kosten für den Transport des Verstorbenen zu seinem Wohnort ebenfalls erstattet werden.
(3) Gegebenenfalls wird die Erstattung von den Rückführungskosten in Abzug gebracht, die der Abgeordnete oder seine Anspruchsberechtigten von einer privaten Versicherung erhalten können.
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