Artikel 26 Zeitraum der Erstattung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 3:Allgemeine Kostenvergütung
Artikel 26 Zeitraum der Erstattung
(1) Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar.
(2) 4202
(3) Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen Vergütung.
(4) Die Hälfte der Vergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat des Abgeordneten endet, zahlbar, sofern der Abgeordnete sein Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat und nicht für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird.
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