Artikel 25 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 3:Allgemeine Kostenvergütung
Artikel 25 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung
Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine pauschale allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten, die nicht durch andere Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments abgedeckt sind.
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