Artikel 24 Tagegeld — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit:
a) an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird;
b) in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung.
(2) Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 298 EUR festgesetzt wurde.
(3) Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten:
a) eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag;
b) gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort;
c) im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe, ausgenommen die Kosten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstanden sind.
(5) Wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als 4 Stunden beträgt und die Hin- und Rückreise an einem einzigen Tag erfolgt, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt.
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