Artikel 23 Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 1:Erstattung der Reisekosten
Unterabschnitt 3:Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde
Artikel 23 Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde
Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:
a) 24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf;
b) für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens:
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