Artikel 22 Zusätzliche Reisekosten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) 4148
(2) In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Wenn das Tätigkeitsprogramm oder objektive Gründe, bedingt durch die Verkehrsverbindungen, dies rechtfertigen, erstreckt sich dieser Anspruch auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten.
(3) 4000
Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.
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