Artikel 21 Zeitaufwandsvergütung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:
a) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
b) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
c) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
d) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden mit einer unvermeidlichen Übernachtung: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege.
(2) Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet:
a) für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:
b) für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden