Artikel 20 Höhe der Entfernungszulage — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:
a) für die ersten 50 km: 22 EUR;
b) für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,12 EUR/km;
c) für die Teilstrecke zwischen 251 und 1000 km: 0,06 EUR/km;
d) für den Teil der Strecke über 1000 km: 0,03 EUR/km.
(2) Wenn die mit der Reise verbundenen Nebenkosten, die den Abgeordneten entstehen, den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, so können die Abgeordneten gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Differenz beantragen.
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