Artikel 19 Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 1:Erstattung der Reisekosten
Unterabschnitt 2:Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen
Artikel 19 Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung
(1) Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage zur Deckung aller Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Reise, und zwar für Parkgebühren, Autobahnmaut, Reservierungskosten, Übergepäck und alle sonstigen angemessenen Ausgaben. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.
(2) Unter denselben Bedingungen haben die Abgeordneten Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung.
(3) Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung.
(4) Die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung werden — bis zum entsprechenden Höchstbetrag — auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 für die Hinfahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort sowie für die Rückfahrten zwischen dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort und dem Wohnort berechnet.
(5) Wenn die Abgeordneten eine andere als die direkteste Strecke wählen, erhalten sie die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung, die gemäß Absatz 4 berechnet werden.
(6) Die Mindestanwesenheitszeit am Arbeits- oder Sitzungsort des Parlaments, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung zu begründen, beträgt vier Stunden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden