Artikel 18 Modalitäten — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einzige Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder der Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, und einem Arbeits- oder Sitzungsort (nachstehend „Hauptreise“).
(2) Die Abgeordneten haben ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für maximal zwei Hin- und Rückreisen innerhalb der Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem Arbeits- oder Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden (nachstehend „eingeschobene Reisen“). Die Kosten für die zweite eingeschobene Reise werden gegen Vorlage von Belegen erstattet, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Abgeordneten stattgefunden hat.
(3) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reisen, die innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wurden.
(4) Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden.
(5) Die Abgeordneten, die nicht über einen Dienstwagen verfügen können, haben gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem entsprechenden Arbeits- oder Sitzungsort zurückgelegt wurden. Die Bestimmungen für die Erstattung der Taxikosten sowie die Obergrenzen für die Erstattung werden vom Präsidium festgelegt.
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