Artikel 17 Strecken — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Die Erstattung der Kosten für eine Reise zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Wohnort des Abgeordneten, wie in Absatz 2 definiert, oder der Hauptstadt des Staates, in dem er gewählt wurde, und dem Arbeits- oder Sitzungsort.
(2) Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Gemeinschaft gelegene, normale Wohnort der Abgeordneten, wo diese, unbeschadet ihrer parlamentarischen Verpflichtungen, tatsächlich mehr oder weniger fest wohnhaft sind, zu verstehen. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle gemeldet.
(3) Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt:
a) bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel;
b) bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel;
c) bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel.
(4) Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle schriftlich eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 10 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die in Absatz 3 definierte direkteste Strecke.
(5) Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort unternommen hätte.
(6) Im Falle einer Reise zwischen den beiden Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3, 4 und 5 entsprechend.
(7) Die zu Grunde gelegten Strecken und Tarife werden halbjährlich aktualisiert, und zwar jeweils im Mai und im November.
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