Artikel 16 Reisetage — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nur zur Teilnahme an offiziellen Tätigkeiten, die während der im Sitzungskalender des Parlaments diesbezüglich festgelegten Tage stattfinden.
(2) Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen nur an den Tagen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden.
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