Artikel 13 Reiseunterlagen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege:
a) bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten;
b) bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine.
(2) Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde und für das die Kosten angefallen sind, die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 400 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung, der Beleg für die Autobahnmaut oder der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen).
(3) Die personenbezogenen Abonnements für eine bestimmte Zahl von Reisen können nur anteilsmäßig auf der Grundlage der durchgeführten offiziellen Reisen erstattet werden.
(4) Die Abgeordneten, die die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, können, unter ihrer alleinigen Verantwortung und mit Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung, beantragen, dass die zuständige Dienststelle diese Kosten dem Reisebüro direkt erstattet.
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