Artikel 12 Anwesenheitsnachweis — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
(1) Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt.
(2) Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen objektiv ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann höchstens fünfmal in einer Hälfte der Wahlperiode in Anspruch genommen werden.
(3) Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2. In den unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt.
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