Artikel 11 Verfahren — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.
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