Artikel 10 Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Gliederung
TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 4 Kostenerstattung
Abschnitt 1:Erstattung der Reisekosten
Unterabschnitt 1:Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10 Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten:
a) für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt;
b) für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt;
c) für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben.
(2) Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Abgeordneten entstanden sind, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen.
(3) Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung definierten Organe des Parlaments sowie die parlamentarischen Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen und die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden