(1) Es wird ein Direktorium gebildet, in dem alle unterzeichnenden Organe vertreten sind. Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Kanzler des Gerichtshofs, dem stellvertretenden Generalsekretär des Rates sowie den Generalsekretären der anderen Organe oder deren Vertreter. Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil.
(2) Das Direktorium ernennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren.
(3) Das Direktorium tritt auf Initiative seines Präsidenten oder auf Antrag eines Organs mindestens viermal pro Jahr zusammen.
(4) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.
(5) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse, falls nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
(6) Jedes Organ, das diesen Beschluss unterzeichnet hat, verfügt im Direktorium über eine Stimme.
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