Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Amt für Veröffentlichungen
Rückverweise
In diesem Beschluss bezeichnet
1. „Herausgabe“ jede erforderliche Maßnahme zur Planung, Überprüfung, Zuteilung international standardisierter Nummern und/oder Katalognummern, Herstellung, Katalogisierung, Indexierung, Verbreitung, Verkaufsförderung und zum Verkauf, Aufbewahrung und Archivierung von Veröffentlichungen in jedweder Form und Aufmachung im Wege herkömmlicher und künftiger Verfahren;
2. „Veröffentlichungen“ alle Texte, die auf jedem beliebigen Informationsträger und in jedweder Aufmachung veröffentlicht werden und eine international standardisierte Nummer und/oder eine Katalognummer tragen;
3. „obligatorische Veröffentlichungen“ die Veröffentlichungen, die Kraft der Verträge oder anderer Rechtsakte herausgegeben werden;
4. „nichtobligatorische Veröffentlichungen“ alle Veröffentlichungen, die im Rahmen der Befugnisse jedes Organs herausgegeben werden;
5. „Verwaltung von Urheberrechten“ die Bestätigung, dass die Autorendienste die Urheber- oder Wiederverwertungsrechte innehaben und das Amt diese Rechte für die Veröffentlichungen verwaltet, mit deren Herausgabe es betraut ist;
6. „Nettoerlös aus dem Verkauf“ alle Rechnungsbeträge abzüglich der Verwaltungskosten, Einzugs- und Bankgebühren;
7. „Organe“ die Organe, Institutionen und Einrichtungen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen wurden.