Artikel 11 Finanzielle Fragen — Amt für Veröffentlichungen
(1) Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans „Kommission“ des Haushaltsplans eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt. Dieser Anhang enthält die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.
(2) Der Stellenplan des Amtes wird in einem Anhang zum Stellenplan der Kommission aufgeführt.
(3) Jedes Organ bleibt für die Mittel des Kapitels „Veröffentlichungen“ in seinem Einzelplan anweisungsbefugt.
(4) Die Organe können dem Direktor des Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung entsprechend der Haushaltsordnung fest. Der Direktor des Amtes informiert das Direktorium vierteljährlich über diese Übertragungen.
(5) Die Haushalts- und Finanzführung des Amtes erfolgt unter Einhaltung der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen sowie des geltenden Finanzrahmens der Kommission; dies gilt auch für die von anderen Organen als der Kommission übertragenen Mittel.
(6) Die Rechnungsführung des Amtes basiert auf den einschlägigen Vorschriften und Methoden, die vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt werden. Das Amt unterhält jeweils eine gesonderte Buchführung für den Verkauf des Amtsblatts und der Veröffentlichungen. Der Nettoerlös aus dem Verkauf wird an die Organe abgeführt.
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