Artikel 2 — 2009/81/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Rückverweise
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt eine solche Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.