Artikel 6 Sitzungskosten — 2009/72/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte
(1) Die für Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.
(2) Die Mitglieder, Experten und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.
(3) Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.
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