Artikel 5 Arbeitsweise — 2009/72/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
(2) Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.
(3) Der Vertreter der Kommission kann Experten und Beobachter mit besonderer Sachkenntnis einladen, an der Arbeit der Gruppe und/oder der Untergruppen mitzuwirken.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.
(5) Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan statt. Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von den Kommissionsdienststellen wahrgenommen. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.
(7) Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.
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