Artikel 5 — Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6962) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Umweltzeichen, die vor dem 1. Oktober 2006 für Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“ vergeben wurden, können bis zum 30. April 2008 weiter verwendet werden.
Wurde für Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“ das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 beantragt, so können diese Produkte das Umweltzeichen unter den bis zum 28. August 2007 geltenden Bedingungen erhalten. In diesem Fall kann das Umweltzeichen bis zum 30. April 2008 verwendet werden.
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