ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN — Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6962) (Text von Bedeutung für den EWR)
Prüfungen und Probenahmen erfolgen gegebenenfalls gemäß dem vom Technischen Ausschuss entwickelten Prüfverfahren CEN 223 („Soil improvers and growing media“), bis entsprechende, unter der Leitung der CEN-Task Force 151 „Horizontal“ erarbeitete Normen vorliegen.
Die Probenahme erfolgt nach den vom CEN/TC 223 (Arbeitsgruppe 3) festgelegten und von CEN in der Norm EN 1259 „Soil Improvers and Growing Media — Sampling“ genau ausgeführten und genehmigten Verfahren. Sind Prüfungen oder Probenahmen erforderlich, die nicht unter die genannten Verfahren fallen, so teilt (teilen) die zuständige(n) Stelle(n), die den Antrag prüft (prüfen) (im Folgenden „zuständige Stelle“) mit, welche Prüf- und/oder Probenahmeverfahren sie zulässt (zulassen).
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen oder Unterlagen des Antragstellers oder auf unabhängige Prüfungen stützen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)
Diese Kriterien haben insbesondere Folgendes zum Ziel:
Verwendung erneuerbarer Stoffe und/oder stoffliche Verwertung organischer Stoffe durch die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen und somit Beitrag zur Minimierung der Menge fester Abfälle bei der endgültigen Entsorgung (z. B. auf Deponien);
Minimierung der Umweltauswirkungen bei Gewinnung und Erzeugung nicht erneuerbarer Stoffe.
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Kultursubstraten gefördert wird, die die Umwelt während ihres ganzen Lebenszyklus weniger schädigen.
Folgende Inhaltsstoffe sind zulässig:
ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderung vor.
Rückverweise
Die Produkte dürfen keinen Klärschlamm enthalten. (Klärschlammfreie) Schlämme sind nur dann zulässig, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1.
| 02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse entstehen. |
| 02 04 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Zucker entstehen. |
| 02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Milchverarbeitung entstehen. |
| 02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Back- und Süßwaren entstehen. |
| 02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee oder Kakao) entstehen. |
Schlämme werden jeweils an der Quelle getrennt, wurden also nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die außerhalb des speziellen Produktionsprozesses entstanden.
Die Höchstkonzentrationen an Schwermetallen im Abfall vor der Behandlung (mg/kg Trockengewicht) entsprechen dem Kriterium 2.
Schlämme müssen allen anderen in diesem Anhang genannten Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entsprechen; in diesem Fall sind sie als ausreichend stabilisiert und gereinigt anzusehen.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung aller genannten Anforderungen vor.
An folgenden Orten dürfen Mineralstoffe nicht abgebaut werden:
notifizierten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
Gebieten des Netzwerks Natura 2000, das zusammen aus den besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und den Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG besteht oder gleichwertigen Gebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die unter die entsprechende Bestimmungen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine von den betreffenden Behörden erteilte Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
In den organischen Bestandteilen des Kultursubstrats muss der Gehalt an folgenden Elementen, gemessen in Trockenmasse, unter den nachstehend aufgeführten Werten liegen:
| Element | mg/kg (Trockenmasse) |
| Zn | 300 |
| Cu | 100 |
| Ni | 50 |
| Cd | 1 |
| Pb | 100 |
| Hg | 1 |
| Cr | 100 |
| Mo | 2 |
| Se | 1.5 |
| As | 10 |
| F | 200 |
Anmerkung: Diese Grenzwerte gelten nur, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine strengeren Grenzwerte vorsehen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
Die Produkte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
Bei keinem Produkt dürfen die nachstehend aufgeführten Höchstmengen an primären Krankheitserregern überschritten werden:
Salmonellen: keine in 25 g;
Wurmeier: keine in 1,5 g.
E. Coli: <1000 MPN/g (MPN: wahrscheinlichste Anzahl)
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
Im Endprodukt darf der Gehalt an Unkrautsamen oder sich vermehrenden Pflanzenteilen von wucherndem Unkraut 2 Einheiten pro Liter nicht überschreiten.
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen sowie einschlägige Prüfberichte und/oder Unterlagen vor.
a) Die elektrische Leitfähigkeit der Produkte darf 1,5 dS/m nicht überschreiten.
b) Nur für mineralische Kultursubstrate:
30000
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Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle mit, welche Möglichkeit(en) zur Verfügung steht (stehen) und wie er von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, insbesondere:
eine Beschreibung der Sammlung, Verarbeitung und der Verwendungszwecke. In jedem Fall sollten Kunststoffe von Mineral- bzw. organischen Stoffen getrennt und gesondert verarbeitet werden;
eine jährliche Übersicht über die gesammelten (Eingang) und verarbeiteten Kultursubstrate (nach Verwendungszweck aufgeschlüsselt).
Der Antragsteller muss nachweisen, dass mindestens 50 % der Kultursubstratabfälle nach der Verwendung stofflich verwertet wurden.
Allgemeine Information:
Folgende Informationen sind dem Produkt entweder auf der Verpackung oder auf einem begleitenden Informationsblatt beizufügen:
a) Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle;
b) Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „KULTURSUBSTRAT“;
c) Nummer der Herstellungscharge;
d) Menge (Gewicht oder Volumen);
e) Hauptausgangsstoffe (mit Anteil über 5 Vol.- %), aus denen das Produkt hergestellt wurde;
Gegebenenfalls müssen folgende Informationen über die Verwendung des Produkts durch Angabe auf der Verpackung oder auf einem begleitenden Informationsblatt bereitgestellt werden:
a) empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum;
b) Leitlinien für eine sichere Handhabung;
c) Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen;
d) Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. kalkliebende oder kalkmeidende Pflanzen);
e) pH-Wert und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N);
f) Erklärung über die Stabilität der organischen Stoffe (stabil oder sehr stabil) nach nationalen oder internationalen Normen;
g) empfohlene Verwendungsformen;
h) bei Verwendung in der Freizeitgärtnerei: empfohlene Verwendungshäufigkeit in kg oder l des Produkts je Flächeneinheit (m2) und Jahr;
Das Fehlen einer oder mehrer dieser Informationen ist nur dann zulässig, wenn dies vom Antragsteller ausreichend begründet wird.
Anmerkung: Diese Informationen werden bereitgestellt, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
| Parameter | Prüfverfahren |
| Mengenbestimmungen | EN 12580 |
| pH-Wert | EN 13037 |
| Elektrische Leitfähigkeit | EN 13038 |
| Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N) | C/N |
| Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Pb, Ni, Zn) | EN 13650 |
| Quecksilber (Hg) | ISO 16772 |
| Salmonellen | ISO 6579 |
| Wurmeier | prXP X 33-017 |
| E. Coli | ISO 11866-3 |
Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
fördert das Recycling von Stoffen;
fördert die Verwendung von Erzeugnissen, die in nachhaltigerer Weise hergestellt wurden, und vermindert so die Schädigung der Umwelt.
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