Artikel 3 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs können gemäß den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen in den neuen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr überführt oder in einen Drittstaat versendet werden.
(3) Ab dem 1. Januar 2008 werden Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet.
Die gesamten Kosten einer solchen Vernichtung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.
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