Artikel 2 Vor dem 1. Januar 2007 in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“), die vor dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) in den freien Verkehr überführt werden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2007 auf den jeweiligen Inlandsmärkten in Verkehr gebracht werden.
Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs
a) dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen, und
b) müssen das zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr in dem neuen Mitgliedstaat vorgeschriebene nationale Kennzeichen tragen.
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2007 die Ausfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einen Drittstaat unter folgenden Bedingungen erlauben:
a) die Ausfuhr muss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen;
b) jede Sendung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörde unmittelbar in den Drittstaat befördert werden, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren;
c) jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel auszuführen; die Verplombung ist an der Ausgangszollstelle der neuen Mitgliedstaaten zu prüfen.
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