Artikel 1 Geltungsbereich — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die
a) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, jedoch nicht ihren Anforderungen entsprechen, und
b) vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangt sind.
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