2006/100/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 215)
Der Anhang der Entscheidung 2005/7/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 2005/7/EG erhält folgende Fassung:
„(3) Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Hierbei sind:
der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;
X
die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen;
W
die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie X gemessen.
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.“