2006/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge — Lärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5666) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die technische Spezifikation für die Interoperabilität (nachfolgend „TSI“) des Teilsystems „Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG steht im Anhang dieser Entscheidung.
Diese TSI gilt uneingeschränkt für die Infrastruktur und die Fahrzeuge des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems nach der Beschreibung in Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG.
Die TSI umfasst einen zweistufigen Ansatz, der in Kapitel 7 des Anhangs ausgeführt wird. Die Kommission legt dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss unbeschadet des regulären Revisionsmechanismus nach Kapitel 7 spätestens sieben Jahre nach Wirksamwerden dieser Entscheidung einen Bericht und erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung von Abschnitt 7.2 des Anhangs vor.
Sofern Übereinkünfte bestehen, die Anforderungen in Bezug auf Lärmemissionsgrenzen enthalten, notifizieren die Mitgliedstaaten diese der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung. Folgende Arten von Übereinkünften sind zu notifizieren:
a) dauerhafte oder befristete innerstaatliche Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die wegen der sehr spezifischen Art oder lokalen Besonderheiten des geplanten Verkehrsdienstes notwendig sind;
b) bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Sicherheitsbehörden, die eine erhebliche lokale oder regionale Interoperabilität bewirken;
c) internationale Übereinkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und mindestens einem Drittstaat oder zwischen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern von Mitgliedstaaten und mindestens einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eines Drittstaats, die eine erhebliche lokale oder regionale Interoperabilität bewirken.
Die Gültigkeit der Bestimmungen der Entscheidung 2004/446/EG zu den Eckwerten des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems erlischt mit dem Wirksamwerden dieser Entscheidung.
Diese Entscheidung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung wirksam.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1.
Einleitung
6
1.1.
TECHNISCHER ANWENDUNGSBEREICH
6
1.2.
GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH
6
1.3.
INHALT DIESER TSI
6
2.
Definition des Teilsystems/Anwendungsbereichs
7
2.1.
DEFINITION DES TEILSYSTEMS
7
2.2.
SCHNITTSTELLEN DES TEILSYSTEMS
7
3.
Besondere Anforderungen
7
3.1.
ALLGEMEINES
7
3.2.
BESONDERE ANFORDERUNGEN
8
3.3.
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
8
3.3.1.
Umweltschutz
8
3.4.
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DAS TEILSYSTEM FAHRZEUGE
8
4.
Merkmale des Teilsystems
9
4.1.
EINLEITUNG
9
4.2.
FUNKTIONELLE UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES TEILSYSTEMS
9
4.2.1.
Von Güterwagen ausgehende Lärmemissionen
9
4.2.1.1.
Grenzwerte für das Fahrgeräusch
10
4.2.1.2.
Grenzwerte für das Standgeräusch
11
4.2.2.
Lärmemission von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen
11
4.2.2.1.
Einleitung
11
4.2.2.2.
Grenzwerte für das Standgeräusch
12
4.2.2.3.
Grenzwerte für das Anfahrgeräusch
12
4.2.2.4.
Grenzwerte für das Fahrgeräusch
13
4.2.3.
Innengeräusch von Lokomotiven, Triebzügen und Steuerwagen
13
4.3.
FUNKTIONELLE UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE SCHNITTSTELLEN
14
4.3.1.
Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge
14
4.3.2.
Teilsystem Lokomotiven, Triebzüge und Reisezugwagen
14
4.4.
BETRIEBSVORSCHRIFTEN
14
4.5.
INSTANDHALTUNGSVORSCHRIFTEN
15
4.6.
BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN
15
4.7.
GESUNDHEITS- UND SICHERHEITSBEDINGUNGEN
15
4.8.
INFRASTRUKTUR- UND FAHRZEUGREGISTER
15
4.8.1.
Infrastrukturregister
15
4.8.2.
Fahrzeugregister
15
5.
Interoperabilitätskomponenten
15
5.1.
DEFINITION
15
6.
Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung und Prüfung des Teilsystems
16
6.1.
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
16
6.2.
TEILSYSTEM FAHRZEUGE HINSICHTLICH GERÄUSCHEMISSION VON FAHRZEUGEN
16
6.2.1.
Bewertungsmethoden
16
6.2.2.
Module
16
6.2.3.
Teilsystem Fahrzeuge Anwendungsbereich Lärm
17
7.
Umsetzung
17
7.1.
ALLGEMEINES
17
7.2.
ÜBERARBEITUNG DIESER TSI
17
7.3.
ZWEISTUFIGER ANSATZ
18
7.4.
UMRÜSTUNGSPROGRAMM ZUR LÄRMMINDERUNG
18
7.5.
ANWENDUNG DIESER TSI AUF NEUE FAHRZEUGE
18
7.5.1.
Übergangsfrist — Außengeräusch
18
7.5.2.
Anfahrgeräusch
18
7.5.3.
Innengeräusch im Führerstand
18
7.5.4.
Ausnahmen für nationale, bilaterale, multilaterale oder multinationale Vereinbarungen
19
7.5.4.1.
Bestehende Vereinbarungen
19
7.5.4.2.
Künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen
19
7.6.
ANWENDUNG DIESER TSI AUF VORHANDENE FAHRZEUGE
19
7.6.1.
Erneuerung oder Umrüstung vorhandener Güterwagen
19
7.6.2.
Erneuerung oder Umrüstung von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen
20
7.7.
SONDERFÄLLE
20
7.7.1.
Einleitung
20
7.7.2.
Verzeichnis der Sonderfälle
20
7.7.2.1.
20
7.7.2.2.
Finnland
20
7.7.2.3.
21
7.7.2.4.
Grenzwerte für das Fahrgeräusch von Güterwagen in Finnland, Norwegen, Estland, Lettland und Litauen
21
7.7.2.5.
Sonderfall für Griechenland
21
7.7.2.6.
Sonderfall für Estland, Lettland und Litauen
21
ANHANG A
MESSBEDINGUNGEN
22
A.1.
ABWEICHUNGEN GEGENÜBER PREN ISO 3095:2001
22
A.1.1.
STANDGERÄUSCH
22
A.1.2.
ANFAHRGERÄUSCH
23
A.1.3.
FAHRGERÄUSCH
23
A.1.4.
REFERENZGLEIS FÜR DAS FAHRGERÄUSCH
24
A.2.
CHARAKTERISIERUNG DES DYNAMISCHEN VERHALTENS DES REFERENZGLEISES
25
A.2.1.
MESSVERFAHREN
25
A.2.2.
MESSSYSTEM
27
A.2.3.
DATENVERARBEITUNG
28
A.2.4.
PRÜFBERICHT
29
ANHANG B:
MODULE FÜR DIE EG-PRÜFUNG VON TEILSYSTEMEN — TEILBEREICH LÄRM
30
B.1.
MODUL SB: TYPPRÜFUNG
30
B.2.
MODUL SD: VERFAHREN QUALITÄTSMANAGEMENT PRODUKTION
33
B.3.
MODUL SF: PRODUKTPRÜFUNG
39
B.4.
MODUL SH2: VOLLSTÄNDIGES QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM MIT DESIGNPRÜFUNG
42
Gegenstand dieser TSI ist das Teilsystem Fahrzeuge, das in Punkt 1, Verzeichnis der Teilsysteme, in Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG aufgeführt ist.
Weitere Informationen über das Teilsystem Fahrzeuge enthält Kapitel 2.
Diese TSI behandelt die von Güterwagen, Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen ausgehenden Lärmemissionen.
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das konventionelle transeuropäische Bahnsystem, das in Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG beschrieben ist.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG beschreibt die vorliegende TSI
a) den vorgesehenen Anwendungsbereich (in Anhang I der Richtlinie genannter Teil der Infrastruktur oder Fahrzeuge; in Anhang II der Richtlinie genannte(s) Teilsystem oder Teilsystemkomponente) — Kapitel 2;
b) die grundlegenden Anforderungen für das jeweilige Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen — Kapitel 3;
c) die funktionellen und technischen Spezifikationen, die das Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen einhalten müssen. Erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von den in Anhang I vorgesehenen Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen unterschiedlich ausfallen — Kapitel 4;
d) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen, unter anderem europäischen Normen, sind und die zur Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems erforderlich sind — Kapitel 5;
e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit. Dies umfasst insbesondere die Module gemäß dem Beschluss 93/465/EWG des Rates oder gegebenenfalls die spezifischen Verfahren, die entweder zur Konformitätsbewertung oder zur Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten sowie zur EG-Prüfung der Teilsysteme verwendet werden müssen — Kapitel 6;
f) die Strategie zur Umsetzung der TSI. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten wird, ergibt — Kapitel 7;
g) für das betreffende Personal die beruflichen Qualifikationen und die Bedingungen für Arbeitshygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandsetzung des Teilsystems sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind — Kapitel 4.
Ferner können laut Artikel 5, Absatz 5 in jeder TSI Bestimmungen für Sonderfälle enthalten sein; diese sind in Kapitel 7 angegeben.
Zudem umfasst die vorliegende TSI in Kapitel 4 auch die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften für den in Absatz 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.
Die in dieser TSI behandelten Fahrzeuge umfassen Lokomotiven, Triebzüge, Güterwagen und Reisezugwagen, die im gesamten oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems zum Einsatz kommen könnten. Güterwagen umfassen auch Lkw-Transportwaggons.
spezifischen
Die TSI Lärmemissionen des Teilsystems Fahrzeuge enthält Grenzwerte für das Standgeräusch, Anfahrgeräusch, Fahrgeräusch und Innengeräusch im Führerstand konventioneller Bahnfahrzeuge.
Der Teilbereich Lärmemissionen hat Schnittstellen zum
Teilbereich Güterwagen, dessen TSI in der Gruppe vorrangiger TSI gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/16/EG gehört, hinsichtlich Fahrgeräusch,Standgeräusch;
Teilbereich Lokomotiven, Triebzüge und Reisezugwagen, dessen TSI nicht zu den vorrangigen TSI gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG gehören und noch nicht existieren, hinsichtlich Standgeräusch,Anfahrgeräusch,Fahrgeräusch,Innengeräusch im Führerstand, soweit anwendbar.
Im Umfang der vorliegenden TSI wird für den Teilbereich die Erfüllung relevanter besonderer Anforderungen gemäß Kapitel 3 dieser TSI durch die Übereinstimmung mit den Spezifikationen gemäß Kapitel 4, durch ein positives Ergebnis der Prüfungsbewertung des Teilbereiches, wie in Kapitel 6 beschrieben, nachgewiesen.
Nichtsdestoweniger soll, falls Teile der besonderen Anforderungen durch nationale Regeln abgedeckt sind wegen
in der TSI beschriebener offener und zurückgestellter Punkte,
Ausnahmen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/16/EG,
Sonderfällen gemäß Abschnitt 7.6 der vorliegenden TSI,
die entsprechende Prüfungsbewertung in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats entsprechend den geltenden Verfahren durchgeführt werden.
Entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG müssen das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie entsprechen.
Die besonderen Anforderungen beziehen sich auf:
Sicherheit;
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit;
Gesundheit;
Umweltschutz;
technische Kompatibilität.
Sie umfassen allgemeine Anforderungen und besondere Anforderungen an jedes Teilsystem.
Grundlegende Anforderung 1.4.4 von Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG: Beim Betrieb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems müssen Lärmgrenzen vorhandener Vorschriften eingehalten werden.
Soweit das Teilsystem Fahrzeuge hinsichtlich seiner Lärmemission betroffen ist, sind die besonderen Anforderungen durch die Spezifikationen in den Unterkapiteln geregelt:
Fahrgeräusch (Eckwerte 4.2.1.1 und 4.2.2.4);
Standgeräusch (Eckwerte 4.2.1.2 und 4.2.2.2);
Anfahrgeräusch (Eckwert 4.2.1.3);
Innengeräusch im Führerstand von Lokomotiven, Triebzügen und Steuerwagen (Eckwert 4.2.3).
Die besonderen Anforderungen des Teilsystems Fahrzeuge hinsichtlich der Lärmemission von Fahrzeugen sind nicht relevant.
Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, für das die Richtlinie 2001/16/EG gilt und zu dem das Teilsystem Fahrzeuge gehört, ist ein integriertes System, dessen Übereinstimmung (Konformität) nachgewiesen werden muss. Diese Übereinstimmung muss insbesondere bezüglich der Spezifikationen des Teilsystems, seiner Schnittstellen zu dem System, in das es integriert ist, sowie bezüglich der Betriebsvorschriften und Instandhaltungsregeln überprüft werden.
Unter Berücksichtigung aller einschlägigen grundlegenden Anforderungen wird das Teilsystem Fahrzeuge hinsichtlich seiner Lärmemissionen in Kapitel 4 charakterisiert.
Diese TSI gilt nur für Neufahrzeuge und für umgebaute oder modernisierte Fahrzeuge gemäß den Vorschriften des Kapitels 7.2.
Kapitel 4.2 dieser TSI gilt nur für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG.
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten für die vom Teilsystem Fahrzeuge ausgehenden Lärmemissionen die folgenden funktionellen und technischen Spezifikationen:
Standgeräusch (Eckwerte 4.2.1.2 und 4.2.2.2);
Anfahrgeräusch (Eckwert 4.2.2.3);
Fahrgeräusch (Eckwerte 4.2.1.1 und 4.2.2.4);
Innengeräusch von Lokomotiven, Triebzügen und Steuerwagen (Eckwert 4.2.3).
Gleisinstandhaltungsfahrzeuge sind während der Überführungsfahrt als Lokomotiven zu betrachten, müssen aber während des Arbeitens nicht den Anforderungen dieser TSI entsprechen.
Die von Güterwagen ausgehenden Lärmemissionen unterteilen sich in Fahr- und Standgeräusch.
Das Fahrgeräusch eines Güterwagens ist primär durch sein Rollgeräusch (Geräusch des Rad-Schiene-Kontakts) bestimmt, das eine Funktion der Geschwindigkeit ist.
Das Rollgeräusch selbst wird durch die kombinierte Rad- und Schienenrauigkeit und durch das dynamische Verhalten von Schiene und Radsatz verursacht.
Der zur Bestimmung des Fahrgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
Schalldruckpegel, nach einem definierten Messverfahren;
Mikrofonposition;
Geschwindigkeit des Wagens;
Schienenrauigkeit;
dynamisches Abstrahlungsverhalten des Gleises.
Das Standgeräusch eines Güterwagens ist nur relevant, wenn der Wagen mit Hilfsgeräten wie Motoren, Generatoren oder Kühlanlagen ausgerüstet ist. Dies trifft hauptsächlich auf Kühlwagen zu.
Der zur Bestimmung des Standgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
Schalldruckpegel, je nach definiertem Messverfahren und Mikrofonposition;
Betriebsbedingungen.
pAeq, Tp
7,5
1,2
pAeq, Tp
| Wagen | LpAeq, Tp |
| Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) bis 0,15 m-1 bei 80 km/h | < = 82 dB(A) |
| Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) bis 0,15 m-1 bei 80 km/h | < = 84 dB(A) |
| Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,15 m-1 bis zu 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 83 dB(A) |
| Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,15 m-1 bis zu 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 85 dB(A) |
| Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 85 dB(A) |
| Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 87 dB(A) |
Apl ist die Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer.
pAeq, Tp
pAeq, Tp
pAeq, T
pAeq, T
7,5
1,2
pAeq, T
| Wagen | LpAeq, Tp |
| Alle Güterwagen | < = 65 dB(A) |
Der spezifizierte Pegel des Standgeräuschs ist das energetische Mittel aller Messwerte, die an den in Anhang A.1.1 dieser TSI festgelegten Messpunkten ermittelt werden.
Die von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen ausgehenden Lärmemissionen unterteilen sich in Stand-, Anfahr- und Fahrgeräusch. Das Innengeräusch in Führerständen wird ebenfalls betrachtet.
Das Standgeräusch ist primär durch Hilfsaggregate, wie Kühlsysteme, Klimaanlagen und Kompressoren, bestimmt.
Das Anfahrgeräusch ist eine Kombination aus den Beiträgen von Antriebskomponenten wie Dieselmotoren und Kühlerlüftern, von Hilfsaggregaten und manchmal von Radschlupf.
Das Fahrgeräusch ist primär bestimmt durch das Rollgeräusch, verbunden mit der Interaktion Rad/Schiene als Funktion der Geschwindigkeit.
Das Rollgeräusch selbst wird durch die kombinierte Rad- und Schienenrauigkeit und durch das dynamische Verhalten von Schiene und Radsatz verursacht.
Bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind auch die Geräusche der Hilfsaggregate und der Antriebseinheiten von Bedeutung.
Der Lärmemissionspegel ist charakterisiert durch:
Schalldruckpegel, nach einem definierten Messverfahren ermittelt;
Mikrofonposition;
Geschwindigkeit des Wagens;
Schienenrauigkeit;
dynamisches und Abstrahlverhalten des Gleises.
Der zur Bestimmung des Standgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
Schalldruckpegel, nach definiertem Messverfahren und definierter Mikrofonposition ermittelt;
Betriebsbedingungen.
Triebzüge sind nicht trennbare Zugeinheiten entweder mit verteilter Antriebsanlage oder bestehend aus einem oder mehreren Triebköpfen und Reisezugwagen. Triebzüge mit elektrischem Antrieb sind als „ETZ“ (Elektrotriebzüge), mit Dieselantrieb als „DTZ“ (Dieseltriebzüge) abgekürzt. Die Ausdrücke „Diesel“ oder „Dieselmotor“ umfassen in dieser TSI alle Arten von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb verwendet werden. Fest gekuppelte Züge, die aus zwei Lokomotiven und Reisezugwagen bestehen, können nicht als Triebzüge betrachtet werden, wenn die Lokomotive auch in anderen Zugkonfigurationen eingesetzt werden kann.
7,5
1,2
Anhang A
pAeq, T
| Fahrzeuge | LpAeq, T |
| Elektrolokomotiven | 75 |
| Diesellokomotiven | 75 |
| ETZ | 68 |
| DTZ | 73 |
| Reisezugwagen | 65 |
Der spezifizierte Pegel des Standgeräuschs ist das energetische Mittel aller Messwerte, die an den in Anhang A.1.1 dieser TSI festgelegten Messpunkten ermittelt wurden.
7,5
1,2
pAFmax
| Fahrzeug | LpAFmax |
| ElektrolokomotivenP < 4500 kW am Radumfang | 82 |
| ElektrolokomotivenP >/= 4500 kW am Radumfang | 85 |
| DiesellokomotivenP < 2000 kW an der Welle | 86 |
| DiesellokomotivenP >/= 2000 kW an der Welle | 89 |
| ETZ | 82 |
| DTZP < 500 kW/Motor | 83 |
| DTZP >/= 500 kW/Motor | 85 |
7,5
1,2
pAeq,Tp
Die Messungen sind gemäß prEN ISO 3095:2001 durchzuführen, mit Ausnahme der in den Anhängen A.1.3 und A.1.4 festgelegten Abweichungen. Das Referenzgleis muss auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt werden.
Das Fahrgeräusch eines Zuges ist bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Geschwindigkeit von über 190 km/h zu messen. Andere, in der prEN ISO 3095:2001 erwähnte Geschwindigkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Der mit den Grenzwerten (siehe Tabelle 5) zu vergleichende Wert ist der höhere der beiden bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit gemessenen Werte, wobei der Messwert bei Höchstgeschwindigkeit jedoch mit folgender Gleichung auf einen Emissionspegel bei 80 km/h umzurechnen ist:
pAeq,Tp
pAeq,Tp
Die Grenzwerte für das Fahrgeräusch von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen unter den oben genannten Bedingungen sind in Tabelle 5 aufgeführt.
| Fahrzeug | LpAeq, Tp bei 7,5 m |
| Elektrolokomotiven | 85 |
| Diesellokomotiven | 85 |
| ETZ | 81 |
| DTZ | 82 |
| Reisezugwagen | 80 |
Das Innengeräusch von Reisezugfahrzeugen gilt nicht als Interoperabilitätskomponente. Der Geräuschpegel im Führerstand ist jedoch durchaus von Bedeutung. Der Geräuschpegel im Führerstand ist so gering wie möglich zu halten, indem die Lärmemission an der Quelle und durch geeignete zusätzliche Maßnahmen begrenzt wird (akustische Isolierung, Schalldämmung). Die Grenzwerte sind in Tabelle 6 aufgeführt.
| Innengeräusch im Führerstand | LpAeq, T | Messzeitintervall T |
| Stillstand(bei externer akustischer Warnung und maximalem Schalldruck des Signalhorns, jedoch unter 125 dB(A) 5 m vor dem Fahrzeug in 1,6 m Höhe über Schienenoberkante) | 95 | 3 s |
| Höchstgeschwindigkeit, bei Geschwindigkeiten unter 190 km/h gültig.(offenes Gelände ohne interne und externe Warnsignale) | 78 | 1 min |
Für die Messung der Auswirkung des Signalhorns müssen
die Türen und Fenster geschlossen sein;
gezogene Lasten mindestens zwei Dritteln des höchstzulässigen Wertes entsprechen.
Für die Messung bei Höchstgeschwindigkeit muss das Mikrofon auf Ohrhöhe des Triebfahrzeugführers (in sitzender Position) in der Mitte der horizontalen Fläche zwischen der Frontscheibe und der Rückwand des Führerstands angebracht sein.
Für die Messung des Einflusses des Signalhorns müssen acht gleichmäßig verteilte Mikrofone auf Ohrhöhe rund um den Kopf des Triebfahrzeugführers in einem Abstand von 25 cm (in sitzender Position) in einer horizontalen Fläche angebracht sein. Das arithmetische Mittel dieser acht Werte ist mit dem Grenzwert zu vergleichen.
Diese Tabelle gilt für Führerstände. In jedem Falle muss die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) von den Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeitern angewandt werden. Die Einhaltung der Richtlinie 2003/10/EG betrifft jedoch nicht die EG-Prüfung von Fahrzeugen mit Führerstand.
Die Grenzwerte dieser TSI für Geräuschemissionen von Güterwagen sind als Entwurfsparameter gemäß Kapitel 4.2.4 (Bremsen) und als Teil der Teilsystemgenehmigung gemäß Kapitel 6.2 (Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge Güterwagen) der CR RST TSI zu berücksichtigen.
Diese TSI existieren noch nicht. Die Gestaltung von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen muss mit den spezifizierten Grenzwerten gemäß Kapitel 4 (Charakterisierung des Teilsystems) dieser TSI übereinstimmen.
Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gibt es keine Betriebsvorschriften des Teilsystems Bahnfahrzeuge hinsichtlich Geräuschemission von Bahnfahrzeugen.
Rad-Schiene-Kontakt-Parameter (Radprofil)
Raddefekte (Flachstellen, Unrundheiten)
Siehe Instandhaltungsvorschriften gemäß Kapitel 4.2.8 der TSI für das Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge.
Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen zu vorhandener europäischer und nationaler Gesetzgebung bezüglich beruflicher Qualifikation.
Die unteren Expositions-Auslösewerte gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/10/EG (Siebzehnte individuelle Richtlinie innerhalb der Bedeutung von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) werden mit den derzeitigen Grenzwerten des Innengeräuschs von Führerständen eingehalten:
hinsichtlich der Spitzenwerte
und generell hinsichtlich der Durchschnittswerte von Standardbetriebsbedingungen.
Nicht anwendbar auf diese TSI.
Für das Teilsystem Fahrzeuge soll im Fahrzeugregister in Bezug auf Fahrzeuggeräusche die folgende Information enthalten sein:
Fahrgeräusch (Eckwerte 4.2.1.1 und 4.2.2.4);
Standgeräusch (Eckwerte 4.2.1.2 und 4.2.2.2);
Anfahrgeräusch (Eckwerte 4.2.2.3);
Innengeräusch im Führerstand.
Interoperabilitätskomponenten sind entsprechend Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/16/EG „Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialgruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter ‚Komponenten‛ sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.“
In dieser TSI sind keine Interoperabilitätskomponenten spezifiziert.
Nicht zutreffend.
Auf Verlangen des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten führt die benannte Stelle gemäß Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG eine EG-Prüfung durch.
Der Auftraggeber soll die EG-Prüfungserklärung für das Teilsystem Fahrzeuge einschließlich der Lärmemissionen in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG erstellen.
Für die Überprüfung der Geräuschanforderungen gemäß Kapitel 4 können der Auftraggeber oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter folgende Module wählen:
entweder das Typprüfungs-Verfahren (Modul SB) für die Design- und Entwicklungsphase, in Kombination mit einem Modul für die Produktionsphase: entweder das Verfahren „Qualitätsmanagementsystem Produktion“ (Modul SD)oder das Produktprüfungs-Verfahren (Modul SF);oder das Verfahren „vollständiges Qualitätsmanagementsystem mit Designprüfung“ (Modul SH2).
Diese Module sind in Anhang B dieser TSI beschrieben.
Die Konformitätsbewertung der Geräuschanforderungen für Güterwagen kann zur gleichen Zeit wie die Prüfung der anderen Anforderungen von Güterwagen gemäß der CR Fahrzeug TSI durchgeführt werden.
Das Modul SD darf nur dort gewählt werden, wo der Auftraggeber oder, falls involviert, der Hauptauftragnehmer ein durch eine benannte Stelle seiner Wahl genehmigtes und überwachtes Qualitätsmanagementsystem für Fertigung, Produktendprüfung und -test betreibt.
Das Modul SH2 darf nur dort gewählt werden, wo der Auftraggeber oder, falls involviert, der Hauptauftragnehmer ein durch eine benannte Stelle seiner Wahl genehmigtes und überwachtes Qualitätsmanagementsystem für Design, Fertigung, Produktendprüfung und -test betreibt.
Die folgenden zusätzlichen Punkte sollen für den Gebrauch der Module berücksichtigt werden:
Entwurfsphase: Modul SB, gemäß Kapitel 4.3 des Moduls ist eine Entwurfsprüfung gefordert;
Produktionsphase: die Anwendung der Module SD, SF und SH2 für die Produktionsphase soll die Konformität des Fahrzeugs mit der im Bauartprüfungszertifikat beschriebenen, genehmigten Bauart ermöglichen. Insbesondere soll ihre Anwendung demonstrieren, dass die Fertigung und Montage mit denselben Komponenten durchgeführt und dieselben technischen Lösungen wie bei der genehmigten Bauart eingesetzt werden.
Für das Teilsystem Fahrzeuge bezüglich der Lärmemissionen von Güterwagen, Lokomotiven, Triebzügen und Personenwagen erfolgt die Prüfung auf Basis dieses Kapitels.
Verfahren für die EG-Prüfung: Anhang A dieser TSI.
Verzeichnis der Spezifikationen, Beschreibung der Prüfverfahren:
A.1 Messbedingungen, Abweichungen von prEN ISO 3095:2001;
A.1.1 Standgeräusch;
A.1.2 Anfahrgeräusch;
A.1.3 Fahrgeräusch;
A.1.4 Referenzgleis für Fahrgeräusch.
Bei der Umsetzung der TSI muss für das konventionelle Bahnsystem der Übergang zur vollständigen Interoperabilität berücksichtigt werden.
Um diesen Übergang zu vollziehen, ermöglichen die TSI eine etappenweise Anwendung in mehreren Stufen, koordiniert mit der Umsetzung anderer TSI.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, bereitet die Agentur die Überarbeitung und Aktualisierung der TSI vor und unterbreitet dem in Artikel 21 genannten Ausschuss alle zweckdienlichen Empfehlungen, um der Entwicklung der Technik oder der gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Ferner kann sich die schrittweise Verabschiedung und Überarbeitung anderer TSI auf diese TSI auswirken. Vorgeschlagene Änderungen an dieser TSI müssen genauestens geprüft werden. Aktualisierte TSI werden regelmäßig im Abstand von drei Jahren veröffentlicht.
Die Kommission wird dem in Artikel 21 genannten Ausschuss auf jeden Fall spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI einen Bericht sowie erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser TSI über die folgenden Fragen vorlegen:
1. eine Einschätzung der Umsetzung der TSI, insbesondere in Bezug auf Kosten und Nutzen;
2. Anwendung einer kontinuierlichen Grenzkurve LpAeq, Tp für das Fahrgeräusch von Güterwagen als Funktion von apl (Radsatzzahl pro Längeneinheit), vorausgesetzt, dass sie nicht die technische Innovation bei der Entwicklung neuer Güterwagenbaureihen verhindert;
3. die zweite Stufe der Festlegung des Fahrgeräuschgrenzwerts von Wagen, Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen (siehe 7.2) anhand der Ergebnisse genauer Geräuschmessreihen unter besonderer Berücksichtigung des technischen Fortschritts und verfügbarer Technologien sowohl für Gleise als auch für Bahnfahrzeuge und unter Berücksichtigung entsprechender Kosten-Nutzen-Analysen;
4. eine mögliche zweite Stufe der Festlegung des Anfahrgeräuschgrenzwerts für Diesellokomotiven und Triebzüge;
5. die Aufnahme der Infrastruktur in die TSI Lärmemissionen in Abstimmung mit der TSI Infrastruktur;
6. die Aufnahme eines Überwachungssystems für Raddefekte in die TSI. Raddefekte wirken sich auf die Lärmemission aus.
Für Fahrzeuge, die zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI bestellt oder zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI in Dienst gestellt werden, wird empfohlen, Abschnitt 4.2.1.1 und 4.2.2.4 dieser TSI mit einer Reduzierung um 5 dB(A) anzuwenden, wovon DTZ und ETZ ausgenommen sind. Für diese beiden Triebzugarten gilt eine Reduzierung um 2 dB(A). Diese Empfehlung gilt im Zusammenhang mit dem in Abschnitt 7.2 erwähnten Überarbeitungsprozess lediglich als Grundlage für die Überarbeitung der Abschnitte 4.2.1.1 und 4.2.2.4.
Angesichts der langen Nutzungsdauer von Bahnfahrzeugen ist es ferner erforderlich, auch den vorhandenen Fahrzeugbestand, insbesondere Güterwagen, nachzurüsten, um in einem angemessenen Zeitraum einen erkennbaren Rückgang des Lärm-Immissionspegels zu erzielen. Die Kommission wird die Initiative ergreifen und mit allen maßgeblich Beteiligten Möglichkeiten zur Umrüstung von Güterwagen erörtern, um eine generelle Vereinbarung mit der Industrie zu erzielen.
Die Spezifikationen dieser TSI gelten für alle neuen Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser TSI.
Die TSI für konventionelle Bahnfahrzeuge ist auch für neue Wagen vollständig anzuwenden.
Für eine Übergangsfrist von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser TSI ist es zulässig, um 2 dB(A) höhere Grenzwerte anzuwenden, als sie in Kapitel 4 und 7 dieser TSI für das Außengeräusch von Elektrolokomotiven, Diesellokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen genannt sind. Diese Erlaubnis ist auf folgende Fälle begrenzt:
Verträge, die bei Inkrafttreten dieser TSI bereits unterzeichnet waren oder sich in der Endphase der Auftragsvergabe befanden, sowie Optionen auf den Kauf weiterer Fahrzeuge aus diesen Verträgen, oder
Verträge für den Kauf von neuen Fahrzeugen, die während der Übergangsfrist auf Basis bestehender Bauarten bestellt werden.
Für alle DTZ mit einer Motorleistung von mehr als 500 kW/Motor, die in der Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser TSI in Dienst gestellt werden, ist für das Anfahrgeräusch ein um 2 dB(A) höherer Grenzwert zulässig. Dies gilt nicht zusätzlich zu den 2 dB(A) nach Abschnitt 7.5.1.
Für neue und bestehende Bauarten kann für das Innengeräusch im Führerstand im Stillstand bei Betätigung des externen Warntons (Signalhorn) für eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser TSI ein um 2 dB(A) höherer Grenzwert angewandt werden. Dies betrifft folgende Fälle:
Verträge, die bei Inkrafttreten dieser TSI bereits unterzeichnet waren oder sich in der Endphase der Auftragsvergabe befanden, sowie Optionen auf den Kauf weiterer Fahrzeuge aus diesen Verträgen, oder
in dieser Übergangsfrist abgeschlossene Verträge für den Kauf neuer Fahrzeuge in neuer oder bisheriger Bauart.
Enthalten Vereinbarungen lärmbezogene Anforderungen, so setzen die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser TSI über folgende Vereinbarungen in Kenntnis, denen zufolge in den Anwendungsbereich dieser TSI fallende Güterwagen, Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen eingesetzt werden:
a) nationale, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die für einen unbegrenzten bzw. begrenzten Zeitraum getroffen werden und sich aus konkreten oder lokalen Gegebenheiten der vorgesehenen Verkehrsleistung ergeben;
b) bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Sicherheitsbehörden, die zu einer beträchtlichen Höhe lokaler bzw. regionaler Interoperabilität führen;
c) internationale Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und mindestens einem Drittland oder zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern von Mitgliedstaaten und mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eines Drittlands, die zu einem beträchtlichen Maß lokaler bzw. regionaler Interoperabilität führen.
Die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Rechtsvorschriften der EU einschließlich ihres nichtdiskriminierenden Charakters und insbesondere mit dieser TSI wird geprüft. Die Kommission leitet die erforderlichen Maßnahmen ein, so z. B. die Überarbeitung dieser TSI zwecks Berücksichtigung möglicher Sonderfälle oder Übergangsmaßnahmen.
Die Vereinbarungen bleiben zulässig, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich auf EU-Ebene getroffener Vereinbarungen mit Bezug auf diese TSI mit der Russischen Föderation und allen anderen GUS-Staaten, die an die EU angrenzen.
Bei Vereinbarungen entsprechend dem RIV und dem COTIF erfolgt keine Inkenntnissetzung.
Bei Abschluss künftiger Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen sind die Vorschriften der EU, insbesondere jedoch diese TSI, zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von Vereinbarungen/Änderungen dieser Art in Kenntnis. Es gilt die Vorgehensweise nach Absatz 7.5.4.1.
Im Falle der Erneuerung oder Umrüstung von Güterwagen muss der Mitgliedstaat, entsprechend Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, entscheiden, ob eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich ist. Falls sich die Leistung des Bremssystems dieses Güterwagens durch die Erneuerung oder Umrüstung ändert und falls eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich ist, besteht die Anforderung, dass das Fahrgeräusch dieser Güterwagen dem einschlägigen Wert in Tabelle 1 von Kapitel 4.2.1.1 entsprechen muss. Falls ein Güterwagen während der Erneuerung oder Umrüstung mit Verbundstoff-Bremssohlen ausgerüstet wird und keine zusätzlichen Geräuschquellen zu dem Güterwagen hinzugefügt werden, ist ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Werte von Kapitel 4.2.1.1 erfüllt sind.
Eine Umrüstung nur zur Reduktion der Geräuschemission ist nicht erforderlich. Wenn jedoch eine Umrüstung aus anderen Gründen erfolgt, muss nachgewiesen werden, dass die Erneuerung oder Umrüstung des Fahrzeugs das Fahrgeräusch im Vergleich zu den Werten vor der Erneuerung oder Umrüstung nicht erhöht.
In Bezug auf Standgeräusche muss nachgewiesen werden, dass die Lärmemission durch die Nachrüstung des Fahrzeugs gegenüber den Werten vor der Erneuerung oder Umrüstung nicht erhöht wird.
Wenn jedoch ein Güterwagen während der Erneuerung oder Umrüstung mit zusätzlichen Geräuschquellen ausgerüstet wird, muss er die Grenzwerte von Kapitel 4.2.1.2 (Standgeräusch) erfüllen.
Erneuerte oder umgerüstete Güterwagen, für die eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme gemäß der Richtlinie 2001/16/EG Artikel 14 Absatz 3 erforderlich ist, müssen die Anforderungen der TSI für das Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge entsprechend den Bestimmungen in Kapitel 7.3 dieser TSI erfüllen.
Es ist nur nachzuweisen, dass das Geräusch eines erneuerten oder umgerüsteten Fahrzeugs gegenüber den Werten des Fahrzeugs vor der Erneuerung oder Umrüstung nicht erhöht wird.
Die folgenden besonderen Bestimmungen sind in den nachstehenden Sonderfällen erlaubt.
Diese Sonderfälle werden zwei Kategorien zugeordnet: die Bestimmungen gelten entweder permanent (Fall „P“) oder temporär (Fall „T“). In den temporären Fällen wird den betreffenden Mitgliedstaaten empfohlen, dem jeweiligen Teilsystem entweder bis zum Jahr 2010 (Fall „T1“), gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes, oder bis zum Jahr 2020 (Fall „T2“) zu entsprechen.
Kategorie „P“ — permanent
| Fahrzeuge | LpAeq, T |
| DTZ | 77 |
Kategorie „T“ — temporär
Im Gebiet von Finnland sind die Grenzwerte für das Standgeräusch in Abschnitt 4.2.1.2 nicht anzuwenden auf Güterwagen mit Dieselaggregaten über 100 kW zur elektrischen Energieversorgung, wenn das Aggregat im Betrieb ist. Aufgrund der Frost- und Eisbedingungen darf der Grenzwert für das Standgeräusch im Temperaturbereich bis - 40 °C um 7 dB(A) erhöht werden.
Kategorie „P“ — permanent
| Fahrzeug für | LpAFmax |
| Elektrolokomotiven unter4500 kW am Radumfang | 84 |
| Diesellokomotiven unter2000 kW an der Welle | 89 |
| DTZ P < 500 kW/Motor | 85 |
Kategorie „T1“ — temporär
Die Grenzwerte für Geräuschemission von Güterwagen gelten aufgrund der Sicherheitsaspekte unter den Bedingungen des nordischen Winters nicht in Finnland, Norwegen, Estland, Lettland und Litauen. Dieser Sonderfall gilt, bis die funktionelle Spezifikation und die Bewertungsmethode für Bremssohlen aus Verbundwerkstoff in die überarbeitete Version der TSI für konventionelle Eisenbahnfahrzeuge eingearbeitet sind.
Damit sind Güterwagen anderer Mitgliedstaaten nicht vom Betrieb in den nordischen und baltischen Staaten ausgeschlossen.
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Kategorie „T1“ — temporär
Die Grenzwerte für Geräuschemission für alles Rollmaterial (Lokomotiven, Wagen, ETZ und DTZ) gelten bis zur Überarbeitung dieser TSI nicht in Estland, Lettland und Litauen. Zwischenzeitlich werden Messkampagnen in diesen Staaten durchgeführt, deren Ergebnissen bei der Überarbeitung dieser TSI Rechnung getragen wird.