Einziger Artikel — 2006/32/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Januar 2006 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar 2005 , 1. März 2005 , 1. April 2005 , 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
Mit Wirkung vom 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005 und 1. Juni 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.
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