Artikel 5 — 2006/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates aufrechterhalten und geändert wurde, und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 54)
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet.
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