Artikel 3 — 2005/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments sowie der Ausfertigung von Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß Artikel 1 Absätze 4 bis 7 entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.
Darüber hinaus werden alle in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, entstandenen Kosten von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.
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