Artikel 1 — 2005/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen
Pistazien, die unter den KN-Code 08025000 fallen, und
geröstete Pistazien, die unter die KN-Codes 20081913 und 20081993 fallen,
und deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, nur einführen, sofern der Sendung die Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie das von einem Vertreter des iranischen Gesundheitsministeriums ausgefüllte, unterzeichnete und überprüfte Gesundheitszeugnis nach Anhang I beiliegen. Die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses für die Einfuhr beträgt höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
(2) Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dürfen nur über eine der in Anhang II genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(3) Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Absatz 1 ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code der Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse sowie mit dem Code des in Absatz 1 genannten Gesundheitszeugnisses übereinstimmt.
(4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse gemäß Absatz 1 einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an das Gesundheitszeugnis und die Analyseergebnisse nach Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von jeder Sendung von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Aflatoxingesamtgehalt, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Monate Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Dieser Bericht wird jeweils in dem auf das Quartalsende folgenden Monat (April, Juli, Oktober und Januar) übermittelt.
(6) Jede Sendung, die einer Probenahme und nachfolgenden Analyse unterzogen wird, soll höchstens fünfzehn Arbeitstage zurückgehalten werden, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben wird. Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats stellen ein amtliches Begleitdokument aus, aus dem hervorgeht, dass die Sendung einer amtlichen Probenahme und Analyse unterzogen wurde und welche Ergebnisse die Analyse erbracht hat.
(7) Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses und des amtlichen Begleitdokuments gemäß den Absätzen 1 und 6 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…