ANHANG I — 2005/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 117)Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
Gesundheitszeugnis für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Iran ist, in die Europäische Gemeinschaft
Code der Sendung
Zeugnisnummer
Gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2004/…/EG der Europäischen Kommission zum Erlass von Sonderbedingungen für die Einfuhr von Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen, sowie gerösteten Pistazien, die unter die KN-Codes 2008 19 13 und 2008 19 93 fallen, deren Ursprung oder Herkunft die Republik Iran ist.
(Gesundheitsbehörde, die unmittelbar dem Gesundheitsministerium der Islamischen Republik Iran untersteht)
BESTÄTIGT:
dass die Pistazien dieser Sendung, Code-Nummer (Code-Nummer einfügen)
bestehend aus:
(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angaben des Brutto- oder Nettogewichts)
verladen in
(Verladeort)
von
(Transporteur)
bestimmt für
(Bestimmungsort und -land)
kommend von dem Unternehmen
(Name und Anschrift des Unternehmens)
unter einwandfreien hygienischen Bedingungen erzeugt, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.
Dieser Sendung wurden am (Datum) (Anzahl Proben) Pistazienproben entnommen und am (Datum) in dem Labor des Gesundheitsministeriums der Islamischen Republik Iran (Name des Labors) analysiert, um den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination zu ermitteln. Einzelheiten über Probenahmen und Analyseverfahren sowie alle Analyseergebnisse sind beigefügt.
Geschehen zu am
Stempel und Unterschrift eines Vertreters des Gesundheitsministeriums
der Islamischen Republik Iran
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