Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen — Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (EZB/2004/8)
Rückverweise
(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.
(2) Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 4 Absätze 5 und 6 erfolgt getrennt über das transeuropäische automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET).
(3) Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.
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