Artikel 4 Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten — Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank, für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken sowie für hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten erforderlich sind (EZB/2004/8)
Rückverweise
(1) 6. Dezember 2001
ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Geändert durch den Beschluss EZB/2003/22 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 39).
1. Mai 2004
31. Mai 2004
1. Mai 2004
30. April 2004
1. Januar 2004
30. April 2004
1. Mai 2004
31. Dezember 2004
1. Mai 2004
31. Dezember 2004
1. Mai 2004
1. Januar 2004
30. April 2004
1. Mai 2004
30. Juni 2004
(2) Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 werden die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen, die Zinsen für die Forderungen der NZBen, die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechen, sowie die Zinsen für die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß den am 30. April 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeordnet und verteilt. Die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 werden gemäß den am 30. April 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das zweite Quartal 2004 gemäß den ab dem 1. Mai 2004 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.
(3) Der Nettogewinn bzw. -verlust der EZB für das Geschäftsjahr 2004 wird auf der Grundlage der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.
(4) Wenn die EZB am Ende des Jahres 2004 aufgrund von Berechnungen zu dem Schluss kommt, dass ein Gesamtverlust für das Geschäftsjahr 2004 wahrscheinlich ist, oder der voraussichtliche Nettogewinn geringer ist als der Betrag der im ganzen Jahr erwirtschafteten EZB-Seigniorage-Einkünfte, so behält die EZB die EZB-Seigniorage-Einkünfte für das vierte Quartal 2004 ein. Je nach Höhe des geschätzten Verlusts fordert die EZB auch, dass Gewinnvorauszahlungen aus den EZB-Seigniorage-Einkünften, die im dritten, zweiten und ersten Quartal 2004 erwirtschaftet wurden, teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden — und zwar in der vorgenannten Reihenfolge — bis der Verlust ausgeglichen ist. Wenn die EZB im Geschäftsjahr 2004 einen Verlust macht und die im Geschäftsjahr 2004 erwirtschafteten EZB-Seigniorage-Einkünfte nicht zur Deckung des Verlusts ausreichen, so zahlt sie den Verlust wie folgt:
a) aus Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB,
b) vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung, aus den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004,
c) vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung, aus den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004.
(5) Wenn ein Teil der verteilten EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 gemäß Absatz 4 zurückgezahlt werden muss und die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 an die EZB zurückübertragen werden müssen, erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede teilnehmende NZB, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Mai 2004 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB, und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede teilnehmende NZB, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Mai 2004 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich wie folgt. Die gesamten zurückzuzahlenden EZB-Seigniorage-Einkünfte für das erste Quartal 2004 werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 der betreffenden teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Die gesamten zurückzuübertragenden monetären Einkünfte für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. April 2004 der betreffenden teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Auf die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2005 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.
(6) Die in Absatz 5 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den EZB-Seigniorage-Einkünften werden am 4. Januar 2005 geleistet. Die in Absatz 5 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den zusammengelegten monetären Einkünften der NZBen sowie die auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen werden am zweiten Arbeitstag nach der zweiten im März 2005 stattfindenden Sitzung des EZB-Rates geleistet bzw. gezahlt.
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