EU-JudikaturGerichtshof

Gerichtshof

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2026.##Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verordnung (EU) 2018/1805 – Art. 1 Abs. 1 und 4 – Einziehungsentscheidung, die in einem Strafverfahren erlassen wird – Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d – Einziehung im Zusammenhang mit einer Straftat, aber ohne endgültige Verurteilung – Einziehungsentscheidung, die in einem freisprechenden Urteil ergangen ist, mit dem festgestellt wird, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat als derjenigen darstellen, die zu diesem Urteil geführt hat, und an der andere Personen als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt waren – Keine Anklage gegen diese Personen – Art. 19 Abs. 1 Buchst. h – Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – Ausnahmefälle, in denen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zur Folge hätte – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte – Nichtinanspruchnahme wirksamer Rechtsbehelfe im Entscheidungsmitgliedstaat.#Rechtssache C-8/24.Gerichtshof Entscheidung

Rechtssache C-8/2417. März 2026

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. März 2026.#BC, légalement représenté par sa représentante légale gegen LG.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Art. 12 – Rechtshängigkeit – Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts – Art. 9 Buchst. a – Begriff des einem verfahrenseinleitenden Schriftstück ‚gleichwertigen Schriftstücks‘ – Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eines Mitgliedstaats durch einen Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Stellung eines Antrags in der Hauptsache auf Abänderung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten – Nachfolgende Stellung eines Antrags des Unterhaltspflichtigen auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Spätere Stellung des Antrags des Unterhaltsberechtigten in der Hauptsache beim erstgenannten Gericht, nachdem es Prozesskostenhilfe bewilligt hat – Einstufung dieses Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als ‚gleichwertiges Schriftstück‘ – Voraussetzungen.#Rechtssache C-516/24.Gerichtshof Entscheidung

Rechtssache C-516/2412. März 2026

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) 12. März 2026 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht. betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Schleswig (Deutsch…