Art. 14 a) Verbreitung auf gütlichem Wege
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL II Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie
KAPITEL 2 VERBREITUNG DER KENNTNISSE
Abschnitt 2 Sonstige Kenntnisse
Art. 14 a) Verbreitung auf gütlichem Wege
Die Kommission bemüht sich im Wege gütlicher Verhandlung um die Mitteilung der Kenntnisse, die für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nützlich sind, und um die Einräumung von Nutzungslizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die derartige Kenntnisse zum Gegenstand haben.
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