Art. 9
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die gestellten Bedingungen erfüllen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleiste.
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